Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1) Der Verein führt den Namen: Kegelclub “ Appe Latte “
2) Der Verein hat seinen Sitz in Sendenhorst
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Sinn und Zweck des Vereins

1) Der Kegelclub Appe Latte ist ein Verein zur Pflege des Kegelsports.
2) Der Verein ist politisch streng neutral.
3) Der Verein verfolgt keine wirtschaftliche Zielrichtung im Hinblick auf Gewinnerzielung

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des zu richtender Antrag.
2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, ohne das die Person die aufgenommen werden soll, anwesend ist.
Die Aufname in den Club kann zu jeder Zeit erfolgen.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Ausschluß ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Beitrag

1) Der Beitrag beträgt pro Kegelabend 6 DM.
2) Folgende Beiträge werden außerdem fällig:
a) verlorenes Spiel 1,00 DM
b) Pumpe 0,10 DM
c) Klingeln 1,00 DM
d) für jede von einem Kegelbruder geworfene Neun oder Kranz 0,50 DM
e) Kugel bringen 0,50 DM
f) Lustwürfe 0,50 DM
g) Schnur übertreten 1,00 DM

4.1 Die Beiträge werden ab dem 01.01.2002 auf die bei der Agenda am 21.04.2001 beschlossenen Beträge in €uro erhoben. Die dann jeweilig gültigen Beträge sind in den Statuten einzeln festgelegt.

§ 5 Vorstand

1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden besteht. Die Kassierertätigkeit wird vom Vorstand wahrgenommen.
2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
3) Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen, Namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserkärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 6 Vereinsmeisterschaft

1) Die Vereinsmeisterschaft findet am jährlich ersten Kegeltermin des Jahres statt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zum Ende des Geschäftsjahres statt.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere darüber:
a) Änderung der Satzung
b) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c) den Ausschluß eines Mitglieds
d) Die Auflösung des Vereins
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder dies verlangen.Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
4) Bei Beschlußfassungen in den Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder soweit nicht die Satzung etwas abweichendes bestimmt.
5) Der Festausschuss wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 8 Anspruch auf das Vereinsvermögen

1) Wer bei Kegeltouren und sonstigen Anlässen bei der das Vereinsvermögen zur Bezahlung der Verbindlichkeiten genutzt wird, hat bei nicht Teilnahme keinen Anspruch auf seinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 9 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.Weitere Abmachungen werden in den Statuten näher bezeichnet.

Sendenhorst, 16.12.1992.
Ergänzt § 4 Abs.2 g am 13.12.96
Ergänzt durch § 8 am 14.12.96.
Geändert: § 4 Abs.1 Umlage beträgt 6 DM ( Beschluß vom 10.12.98 )
Geändert: § 4 Abs.4.1 Beträge in €uro (Beschluß vom 21.04.2001)
Ergänzt: § 7 Abs. 5 (Beschluss vom 1.12.-2004)
Geändert: § 3, Abs. 2 am 25.11.09

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